AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen - Download

  1. Für den Umfang des Auftrages ist der Inhalt der Auftragsbestätigung maßgebend. Der Vertrag kommt mit schriftlicher Auftragsbestätigung des Bestellers zustande. Einwendungen gegen den Inhalt einer Auftragsbestätigung bleiben unberücksichtigt, wenn sie nicht innerhalb von acht Tagen nach Zugang der Auftragsbestätigung schriftlich eingegangen sind.

    Sämtliche Angebote des Unternehmens erfolgen freibleibend.

    Sämtliche Nebenabreden und nachträgliche Vertragsveränderungen sind nur nach schriftlicher Bestätigung verbindlich. Maßgebend für die Abwicklung aller Aufträge sind die Lieferungs- und Zahlungsbedingungen des Unternehmens. Bedingungen des Bestellers sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich schriftlich anerkannt werden. Für mündlich erteilte Zusätze und Anschlussaufträge gelten ebenfalls und ausschließlich nur die Lieferungs- und Zahlungsbedingungen des Unternehmens.
  2. Durch die vereinbarten Preise werden nur die Leistungen abgegolten, die nach der Leistungsbeschreibung und nach den besonderen Vertragsbedingungen zu den vertraglichen Leistungen gehören. Nach Aufmaß abzurechnende Arbeiten werden nach dem Aufmaß des Unternehmens abgerechnet, wenn der Besteller sich nicht innerhalb von drei Tagen nach Aufforderung durch das Unternehmen zu einem gemeinsamen Aufmaß bereitfindet.

    Werden durch eine nachträgliche Änderung des Bauentwurfes oder durch andere Anordnungen des Bestellers die Grundlagen des vereinbarten Preises für eine im Vertrag vorgesehene Leistung geändert, so erhält das Unternehmen die entstehenden Mehrkosten besonders vergütet. Ein besonderer vorheriger Hinweis von Seiten des Unternehmens auf diese Mehrkosten ist nicht erforderlich.
    Das Unternehmen kann für eingetretene Materialpreis- oder Lohnerhöhungen entsprechende Nachforderungen stellen, sofern die Erbringung der vertraglichen Leistungen vier Monate nach Vertragsabschluß erfolgt.
  3. Die für die Ausführung nötigen Unterlagen, insbesondere Baupläne und Durchführungszeichnungen sind dem Unternehmen unentgeltlich und rechtzeitig zu übergeben. Für die Anfertigung von Musterstücken, die Herstellung von Entwürfen oder Berechnungen können dem Besteller Nachforderungen gestellt werden.
    Dies gilt auch dann, wenn der Hauptauftrag nicht erteilt wird.
  4. Die vom Unternehmen gefertigten Entwürfe bleiben dessen Eigentum. Ohne Genehmigung des Unternehmens dürfen diese weder veröffentlicht, vervielfältigt, noch zu anderen nicht vereinbarten Zwecken benutzt werden.

    Aufgrund des erteilten Auftrages können von dem Unternehmen alle Anordnungen getroffen werden, die zur vertragsmäßigen Erbringung der Leistungen erforderlich sind. Sind keine Vereinbarungen für die Ausgestaltung des herzustellenden Werkes getroffen worden, so kann das Unternehmen diese Ausgestaltung nach eigenem Ermessen vornehmen, insbesondere die Konstruktion, die Beschläge und die Oberflächenbehandlung frei bestimmen.

    Der Besteller hat für eine ordnungsgemäße Zufahrt zu sorgen. Er hat die notwendigen Lager- und Arbeitsplätze zur Verfügung zu stellen. Die vorhandenen Wasser-, Gas- und Stromanschlüsse dürfen unentgeltlich genutzt werden. Umlagen jeglicher Art (Baureinigung, Gas, Wasser, etc.) können nur aufgrund schriftlicher Vereinbarung geltend gemacht werden.
  5. Der erteilte Auftrag kann ganz oder teilweise einem Nachunternehmer weitergegeben werden.
  6. Ausführungsfristen gelten nur dann als verbindlich, wenn diese in dem Vertrag vereinbart sind. Schwierigkeiten in der Materialbeschaffung oder Transportstörungen verlängern die Ausführungsfrist. Verlängert sich demzufolge die Ausführungsfrist um mehr als drei Monate, so kann jeder Teil den Vertrag schriftlich kündigen. Die Kosten der Baustellenräumung hat in diesem Fall der Besteller zu tragen.
  7. Mit der Anlieferung des vom Unternehmen herzustellenden Werkes auf der Baustelle geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung auf den Besteller über. Wird nach Anzeige der erfolgten Anlieferung des herzustellenden Werkes beim Besteller von dritter Seite bestätigt, so hat dies der Unternehmer in keinem Fall zu vertreten. Die Transportgefahr ab Werkstatt des Unternehmers trägt der Besteller.
  8. Der Vertrag kann vom Unternehmen gekündigt werden, wenn der Besteller in Annahmeverzug kommt, wenn der Besteller fällige Zahlungen, insbesondere Abschlagszahlungen nicht termingerecht leistet, wenn sich die Vermögenslage des Bestellers verschlechtert oder wenn ungünstige Auskünfte über die Vermögenslage des Bestellers erteilt werden.
    Nach erfolgter Kündigung sind die bisherigen Leistungen des Unternehmers nach den vereinbarten Preisen abzurechnen.

    Die Leistung oder in sich abgeschlossene Teile der Leistung gelten als abgenommen mit Ablauf von 12 Tagen nach Anzeige der Anlieferung oder der schriftlichen Mitteilung der Leistung oder der Erteilung der Rechnung. Wird die Leistung oder ein Teil der Leistung in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme nach Ablauf von sechs Werktagen nach Beginn der Benutzung als erfolgt, wenn nichts anderes vereinbart ist.
    Der Besteller ist verpflichtet, zumutbare Teillieferungen abzunehmen; das Unternehmen ist berechtigt, über abgeschlossene Teillieferungen Zwischenrechnungen zu erstellen.
    Nimmt der Besteller den Kaufgegenstand bei Anlieferung nicht ab, so ist das Unternehmen berechtigt, eine angemessene Nachfrist zur Abnahme zu setzen; sollte die gelieferte Sache innerhalb dieser Frist nicht abgenommen werden, so gerät der Besteller in Verzug. In diesem Fall ist das Unternehmen berechtigt, dem Besteller eine weitere angemessene Frist mit Erklärung zu setzen, daß das Unternehmen nach Ablauf dieser Frist die Abnahme der Leistung durch es ablehnen und Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen und von dem Vertrag zurücktreten kann (§ 326 BGB)
    Das Unternehmen ist berechtigt, als Schadensersatz 20% des vereinbarten Preises (einschl. Mehrwertsteuer) zu fordern; dem Besteller bleibt vorbehalten nachzuweisen, dass ein Schaden überhaupt nicht oder wesentlich niedriger, als dies 20% entstanden ist. Die Geltendmachung eines tatsächlich höheren Schaden bleibt dem Unternehmen vorbehalten.
  9. Das Unternehmen gewährleistet, dass die Leistung zur Zeit der Abnahme vertragsgerecht erbracht ist.
    Der Besteller hat das herzustellende Werk sofort nach der Anzeige der Anlieferung zu untersuchen. Es gilt als vertragsgerecht erbracht, wenn der Besteller nicht sofort eventuelle Beanstandungen schriftlich vorbringt.
    Für nicht offensichtliche Mängel beträgt die Ausschlussfrist sechs Monate.
    Bei begründeten und in der vorgeschriebenen Form geltend gemachten Beanstandungen hat das Unternehmen nach seiner Wahl das Recht zur Nachbesserung, zur Lieferung von Ersatzstücken oder zum Rücktritt vom Vertrag. Eine sofortige Ersatzvornahme durch den Besteller ist nicht zulässig. Wird der Mangel durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung nicht behoben, obwohl er behoben werden könnte, so hat der Besteller das Recht nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen.
    Kleine Abweichungen in der Abmessung bei Holzstärken um plus minus 15%, bei Außenmaßen plus minus 5% unter der Ausführung, sowie der Farbe und Struktur des Holzes gegenüber Zeichnungen, Mustern, Entwürfen, die den Aufträgen zugrunde liegen, berechtigen nicht zu Beanstandungen. Es ist nicht als Mangel anzusehen, wenn das Holz später bis zu 2%, bei Zentral- und Dauerheizung bis zu 4% schwindet.
    Beanstandungen berechtigen den Besteller nicht zur Zurückhaltung oder Kürzung des vereinbarten Preises.
    Beruht ein Mangel auf der fehlerhaften Leistung des Vorunternehmers, so wird hierfür nicht gehaftet.
    Die Verjährungsfrist für die Gewährleistung beträgt sechs Monate. Die Frist beginnt mit der Abnahme der Leistung bzw. mit der Abnahme der in sich abgeschlossenen Teilleistungen.
  10. Zahlungen sind vom Besteller wie folgt zu entrichten:
    50% nach Fertigstellung in der Werkstatt des Unternehmens
    40% nach Einbau, der Rest samt Mehrwertsteuer nach Abnahme.
    Die Zahlungen sind spätestens sechs Tage nach Eintritt der Fälligkeit zu erbringen. Stundenlohnrechnungen sind sofort zu bezahlen.
    Die Preise sind Nettopreise. Skontoabzug ist nicht gestattet. Die Aufrechnung ist außer mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung ausgeschlossen.
    Zurückbehaltungsrechte können nicht geltend gemacht werden.
    Wechsel und Schecks werden nur zahlungshalber entgegengenommen. Wechsel nur nach ausdrücklicher Vereinbarung und gegen sofortige Vergütung der üblichen Diskontspesen und sonstiger Gebühren. Bei Wechsel oder Scheck wird für die rechtzeitige Vorlegung oder Prozesserhebung nicht gehaftet.
    Bei Überschreitung der Zahlungsziele werden die üblichen Bankzinsen und Spesen für Kreditgewährung berechnet, ohne dass es einer zusätzlichen Zahlungsaufforderung und Nachfristsetzung bedarf.
  11. Das Eigentum an den gelieferten Gegenständen bleibt bis zur vollständigen Bezahlung vorbehalten.
    Baut der Besteller die vom Unternehmen unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware in die Sache eines Dritten ein, so tritt der Besteller seine hierdurch entstehenden Ansprüche gegen den neuen Eigentümer in Höhe der dem Unternehmen gegen den Besteller zustehenden Ansprüchen im voraus an den Unternehmer ab.
    Erfolgt die Lieferung für einen vom Besteller unterhaltenen Geschäftsbetrieb, so hat der Besteller das Recht, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiterzuveräußern. Die aus dem Weiterverkauf entstehende Forderung tritt der Besteller hiermit im voraus in Höhe der geschuldeten Betrages an den Unternehmer ab. Der Besteller verpflichtet sich die Abtretung seinem Endabnehmer anzuzeigen.
    Werden Liefergegenstände auf Kredit weiterveräußert, so hat sich der Besteller gegenüber seinem Endabnehmer das Eigentum vorzubehalten. Die Rechte aus diesem Eigentumsvorbehalt werden vom Besteller hiermit im voraus an das Unternehmen abgetreten.
    Die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände dürfen weder verpfändet noch sicherungsübereignet werden. Bei einer Pfändung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände hat der Besteller das Unternehmen unverzüglich zu unterrichten und gleichzeitig gegenüber dem Pfandgläubiger den bestehenden Eigentumsvorbehalt anzuzeigen.
  12. Werden die vereinbarten Zahlungsfristen nicht eingehalten, so ist das Unternehmen berechtigt, die bereits angelieferten Gegenstände herauszuverlangen unbeschadet des ihm zustehenden Rechtes auf Erfüllung seines Vertrages. Dasselbe gilt, wenn der Besteller seine sonstigen Pflichten aufgrund des Vertrages nicht erfüllt, insbesondere in unzulässiger Weise auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände einwirkt. Die Kosten einer derartigen Rücknahme hat der Besteller selbst zu tragen.
  13. Die Gewährleistungspflicht für Reparaturen beträgt sechs Monate ab Übergabe an den Besteller nach erfolgter Reparatur. Diese Gewährleistungsfrist gilt auch für Ansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluß, positiver Vertragsverletzung oder unerlaubter Haftung.
    Stellt sich im Rahmen eines Gewährleistunsverlangens des Bestellers heraus, dass der beanstandete Fehler auf eine andere technische Ursache zurückzuführen ist, als sie bei der ursprünglichen Reparatur vorlag, so handelt es sich um keinen Fall von Gewährleistung. Der insoweit entstehende und zu belegende erneute Reparaturaufwand ist daher vom Besteller zu tragen.
    Offensichtliche Mängel der vom Unternehmen geleisteten Reparatur sind innerhalb von zwei Wochen zu rügen, ansonsten ist das Unternehmen von der Mängelhaftung befreit.
    Bei Verlust oder Beschädigung des Reparaturgegenstandes wird die Haftung des Unternehmens auf den Wert desselben begrenzt, sofern nicht Vorsatz oder Fahrlässigkeit vorliegt.
  14. Sollten einzelne Bestimmungen der Lieferungs- und Zahlungsbedingungen, oder Teile von ihnen, unwirksam sein oder später unwirksam werden, kommen die Vertragschließenden überein, diese unwirksame Klausel durch eine wirksame Vereinbarung so zu ersetzen, dass diese Regelung unter Berücksichtigung des übrigen Vertragsinhaltes dem ursprünglichen Regelungsinhalt der Lieferungs- und Zahlungsbedingungen am nächsten kommt.

    Gerichtstand und Erfüllungsort ist für beide Teile der Sitz des Unternehmens, auch für Wechsel- und Scheckprozess.